Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Tatentschluss seien daher unzutreffend. Der Beschuldigte 2 habe zwar nicht versucht, den Beschuldigten 1 von der Tat abzuhalten. Dies sei aber nicht entscheidend. Entscheidend sei, ob der Beschuldigte 1 die Tat auch ohne den Beschuldigten 2 begangen hätte. Dies sei vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte 1 habe den Tatentschluss schon vor dem Treffen mit dem Beschuldigten 2 gehabt. Daher sei unerheblich, was beim Treffen gesprochen worden sei. Der Beschuldigte 1 habe nebst den Geldproblemen auch das Motiv der «Credibility» als sog. Gangster gehabt.