Der Beschuldigte 2 habe keinen Druck auf den Beschuldigten 1 ausgeübt und ausüben können. Was genau wie gesagt worden sei, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 den Tatenschluss aufgrund seiner Geldprobleme und seiner Motive bereits vorher gefasst habe. Er habe die Waffe und die Kleidung mitgenommen und habe es «durchgeben» wollen. Der Beschuldigte 2 habe dies nicht ernst genommen, da der Beschuldigte 1 immer angegeben habe. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Tatentschluss seien daher unzutreffend.