38 Selbst wenn vorliegend einmal über eine Möglichkeit zur Geldbeschaffung gesprochen worden sei, sei noch nicht von einem Vorsatz auszugehen. Die blosse Diskussion über die Möglichkeit eines Raubs stelle noch keine Anstiftung dar. Der Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1 nicht zu diesem Raub aufgefordert. Eine Anstiftung zu einem unbestimmten Delikt sei nicht möglich, da kein Anstiftervorsatz einer eindeutigen Handlung zugewiesen werden könne. Der Beschuldigte 2 habe keinen Druck auf den Beschuldigten 1 ausgeübt und ausüben können.