Der Tatenschluss müsse auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es brauche daher einen Kausalzusammenhang. Der Tatentschluss könne nur dann hervorgerufen werden, wenn der Täter nicht bereits den Entschluss gefasst habe (omnimodo facturus). Bestehe beim Täter nur die Neigung, dann sei eine Anstiftung möglich. Daher müsse geprüft werden, ob der Anstifter beim Täter einen Tatentschluss hervorgerufen habe. Dieser müsse kausal gewesen sein. Zudem müsse der Anstifter auf die Anstiftung und auf die Haupttat einen Vorsatz gehabt haben.