17. Argumente des Beschuldigten 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 bringt vor, es brauche einen doppelten Anstiftervorsatz zur Erfüllung des Tatbestands und der Anstiftung. Sowohl darauf, den Tatentschluss beim Angestifteten hervorzurufen, als auch den Vorsatz auf die Haupttat. Es reiche ein Eventualvorsatz. Liege die Anstiftung in einer Zustimmung, müsse sich der Anstifter in subjektiver Hinsicht bewusst sein, dass der Angestiftete mit der Zustimmung zur Tat schreite. Wer jemanden nur fahrlässig zu einer Tat bringe, sei nicht strafbar. Der Tatenschluss müsse auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein.