Mit dem Hervorrufen des Tatentschlusses erübrigt sich auch eine Prüfung der psychischen Gehilfenschaft. G.________ schaute zum Tatzeitpunkt zu A.________ hoch und erhoffte sich, durch den Raub dessen Respekt zu erhalten. Auch war es A.________ bewusst, dass G.________ ihn bewunderte und er ihm etwas beweisen wollte. G.________ vermochte dem Beweisergebnis folgend sodann glaubhaft darzulegen, dass A.________ ein eigenes finanzielles Interesse an der Begehung des Raubüberfalls hatte. A.________ rief demnach den Tatentschluss bei G.________ für den Raub absichtlich hervor.