die Entscheidungen jedoch alleine. Insbesondere begab er sich alleine zum Tatort und verübte die Tat eigenmächtig. Dass A.________ wohl keine grossen Überredungskünste an den Tag legen musste, um bei G.________ den Tatentschluss hervorzurufen, ist unerheblich. Entscheidend ist nur, dass G.________ ohne die Einflussnahme von A.________ den Raub vom 13.03.2016 nicht begangen hätte. Dies hat G.________ in seinen Aussagen immer wieder glaubhaft dargelegt, indem er eindrücklich ausführte, er sei stark beeinflusst beziehungsweise manipuliert worden (pag. 92, Rz. 15 ff.), A.___