Ebenso muss der Anstifter die Haupttat bezüglich Opfer und Modalitäten der Ausführung nicht präzise festlegen (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 21). Auch derjenige kann angestiftet werden, der allgemein zur Begehung einschlägiger Straftaten bereit ist (insbesondere ein gewerbsmässiger Krimineller), solange er zur konkret verübten bzw. versuchten Tat noch nicht entschlossen war (BGE 116 IV 1, 2f. E. 3c; BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 37). Abzugrenzen ist die Anstiftung insbesondere von der psychischen Gehilfenschaft: der psychische Gehilfe ruft keinen Tatentschluss hervor (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 15).»