Zwischen dem motivierenden aktiven Verhalten des Anstifters und dem ausgelösten Tatentschluss beim angestifteten Haupttäter, muss ein Kausalzusammenhang («Motivationszusammenhang») bestehen. Die Überwindung eines «Widerstandes» beim Angestifteten ist aber nicht notwendig (BSK StGB I- Forster, Art. 24 N 17). Ebenso muss der Anstifter die Haupttat bezüglich Opfer und Modalitäten der Ausführung nicht präzise festlegen (BSK StGB I-Forster, Art.