Insbesondere kann dies ein Vorschlag, eine konkludente Aufforderung, eine motivierende Einladung, die Zusicherung einer Belohnung oder – unter gewissen Umständen – sogar eine blosse Frage des Anstifters sein. Bei der Prüfung, ob ein «Bestimmen» im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss es auf die konkreten Umstände ankommen, insb. auf die (für den Anstifter) erkennbare Bereitschaft des Täters, auf blosse Frage bzw. Aufforderung hin tätig zu werden sowie auf die Intensität der vom Teilnehmer gewollten psychischen Einflussnahme in «Frageform» (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 16).