Zu einem Verbrechen bestimmt derjenige, der einen direkten psychisch-intellektuellen, motivierenden, kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten hat. Anschliessend, in der Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat, übt er jedoch keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Täter aus (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 12).