Dabei genügt Eventualvorsatz des Anstifters (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 3). Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 5; BGE 128 IV 11, 15 E. 2a, 17 E. 2e; 127 IV 122, 130 E. 4a; 116 IV 1, 3 E. 3d). Zu einem Verbrechen bestimmt derjenige, der einen direkten psychisch-intellektuellen, motivierenden, kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten hat.