15. Rechtliche Grundlagen zur Teilnahmeform der Anstiftung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Teilnahmeform der Anstiftung korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Anstifter im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervorruft und der Anstifter will – im Gegensatz zum sog. agent provocateur –, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Dabei genügt Eventualvorsatz des Anstifters (BSK StGB I-Forster, Art.