36 Ein (einfacher) Raub wird nach Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen sanktioniert, womit es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 StGB) und eine Anstiftung hierzu strafbar ist (Art. 24 Abs. 1 StGB). Sollte eine Anstiftung verneint werden, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Beschuldigte 2 allenfalls der Gehilfenschaft zum Raub strafbar gemacht hat (Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz).