14. Ausgangslage In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 in der Nacht vom 12./13. März 2016 einen Raub in der Cafébar P.________ zum Nachteil der Strafklägerin, der Straf- und Zivilklägerin und von K.________ beging. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, namentlich auf die Erwägungen, weshalb keine qualifizierte Form des Raubs vorliegt (S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 wurde hierfür erstinstanzlich rechtskräftig wegen (einfachen) Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB verurteilt.