Die Aussagen des Beschuldigten 2 betreffend seine Rolle beim Raub vom 12./13. März 2016 sind demgegenüber nicht glaubhaft, weshalb auf diesen nicht abgestellt werden kann. Die Kammer erachtet es demnach als erstellt, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 im Vorfeld des Raubs aufgefordert hat, am Abend des 12. März 2016 seine Gasdruckpistole mitzubringen. Der Beschuldigte 1 kam dieser Aufforderung nach, als sich die beiden am Abend des 12. März 2016 in L._____