35 13. Gesamtbetrachtung und Fazit Gestützt auf die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann sich die Kammer dem Beweisergebnis der Vorinstanz anschliessen. Insbesondere kann auf den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden, welcher er im Rahmen seines Geständnisses machte. Die Aussagen des Beschuldigten 2 betreffend seine Rolle beim Raub vom 12./13. März 2016 sind demgegenüber nicht glaubhaft, weshalb auf diesen nicht abgestellt werden kann.