Er gehe von diesem Betrag aus, da er um die CHF 3'000.00 erhalten habe und es wohl fair aufgeteilt worden sei. Er habe es einfach nicht mehr im Kopf. Es sei zu lange her. Er schliesse vom Aufteilen her darauf. Er sei sich aber nicht mehr sicher (pag. 1438 Z. 37; pag. 1439 Z. 2 ff.). Da seit dem Raub bereits mehr als sechs Jahre vergangen sind und die Herleitung des vom Beschuldigten 1 zuletzt genannten höheren Betrags auf einer Mutmassung basiert, stellt die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten 2 auf den tatnähren Aussagen des Beschuldigten 1 und von Q.________ ab. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit von einem Deliktsbetrag von CHF 5'000.00 auszugehen.