Der Betrag von CHF 4'000.00 liesse sich mit den Tageseinnahmen der fehlenden Abrechnungen Nr. 1009 und 1011 sowie den Einnahmen ab Samstagnachmittag in Einklang bringen (jeweils mutmasslich zwischen CHF 1'000.00-1'500.00). Der Beschuldigte 1 sagte auf Vorhalt eines Deliktsbetrags von ca. CHF 6'000.00 aus, dass dies «eigentlich fast gar nicht sein» könne. CHF 6'000.00 seien es bestimmt nicht gewesen, ansonsten seine Erinnerungen zu der Aufteilung des Geldes nicht mehr aufgingen. Er glaube, sich zu erinnern, dass der Beschuldigte 2 zunächst CHF 3'000.00 und er CHF 1'000.00 gehabt habe (pag. 98 Z. 327 ff.). Zuvor hatte er von sich aus angegeben, dass es «um die CHF 4’000.00, vielleicht