Fraglich ist zudem, was mit den Einnahmen seit Samstagnachmittag geschehen ist resp. ob sich diese ebenfalls bereits in den Couverts befanden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 (pag. 106 Z. 106) und Q.________ (vgl. edierte Beilageakten BJS 18 663, S. 6 des Einvernahmeprotokolls vom 3. Mai 2018 Z. 223) in ihren früheren Einvernahmen einen Deliktsbetrag von bis zu CHF 5'000.00 nannten und der Beschuldigte 1 gemäss übereinstimmenden Aus-