Die Aussagen von W.________ erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft, da davon auszugehen sei, dass sich in jedem Couvert einer der Kassenzettel mit den entsprechenden Tageseinnahmen befunden habe und somit insgesamt von fünf im Tresor befindlichen Couverts auszugehen sei, von denen lediglich drei entwendet worden seien. Der von E.________ AG geltend gemachte Deliktsbetrag entspreche somit dem Inhalt aller fünf Couverts und sei damit zu hoch. Aus der Korrespondenz des Geschäftsführers der E.________ AG, W.________, mit der F.____