12. Zum Deliktsbetrag im Besonderen Betreffend Deliktsbetrag gelangte die Vorinstanz in beweismässiger Hinsicht zum Ergebnis, dass gestützt auf die erfolgten Aussagen der beteiligten Personen und insbesondere mit Blick auf den vom Beschuldigten 1 bezifferten und von Q.________ gleich hoch angegebenen Deliktsbetrag, davon auszugehen sei, dass rund CHF 5’000.00 erbeutet worden seien. Die Aussagen von W._____