1408 Z. 42 ff.). Gesamthaft erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigte 2, soweit seine Rolle beim Raub vom 12./13. März 2016 betreffend, als unglaubhaft. 11.3 Aussagen der weiteren befragten Personen Die Aussagen der weiteren befragten Personen sind für die Beurteilung, ob der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 zum Raub angestiftet hat, wenig aussagekräftig. Die Mitarbeiterinnen der Cafébar P.________ haben diesbezüglich nichts mitbekommen und S.________ konnte nur vom Hörensagen Aussagen dazu machen. Die Aussagen von S._