1407 Z. 23 ff.). Dies erachtet die Kammer als nicht plausibel. So profitierte Q.________ ebenfalls vom Geld und wurde vom Beschuldigten 1 nicht beschuldigt, an der Planung des Raubs beteiligt gewesen zu sein. Schliesslich vermag der erneute Erklärungsversuch des Beschuldigten 2, weshalb er bei der Konfrontationseinvernahme ausgesagt hatte, den Beschuldigten 1 «motiviert» zu haben, nicht zu überzeugen (pag. 1407 Z. 15 ff.: «ich war dann selbst jünger, und ich dachte, dass wenn ich es so sage, er mehr sagen würde. Dies war ja dann auch so. [...] Bis dahin hat er behauptet, dass ich alles organisiert habe.