1406 Z. 31). Die belastende Aussage des Beschuldigten 1, wonach er [der Beschuldigte 2] ihn aufgefordert habe, die Waffe an diesem Abend mitzubringen, erklärte er wenig plausibel mit der Angst und dem Alter des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 1406 Z. 37 f.: «Ich verstehe, dass er Angst hat oder hatte. Wenn ich in der gleichen Situation mit diesem Alter gewesen wäre, hätte ich vielleicht gleich reagiert. Ich weiss es nicht»). Zudem schob er die Erklärung nach, dass der Beschuldigte 1 dies allenfalls so ausgesagt habe, weil er [der Beschuldigte 2] Geld erhalten habe (pag. 1406 Z. 39 f., ferner: pag. 1407 Z. 23 ff.).