992 Z. 21 ff.). Dieser Erklärungsversuch ist weder plausibel noch stimmig und mutet als ein hilfloser Versuch an, sich von früheren, verfänglichen Aussagen zu distanzieren. Es ergibt keinen Sinn, auszusagen, der Motivierende gewesen zu sein, wenn man selbst nichts mit dem Raub zu tun gehabt hat. Der Beschuldigte 2 stritt nun auch wieder ab, im Vorfeld des Raubs mit dem Beschuldigten 1 über die Cafébar P.________ gesprochen zu haben (pag. 987 Z. 32). Wie bei seiner ersten Einvernahme sagte er aus, nicht gedacht zu haben, dass der Beschuldigte 1 wirklich einen Raub begeht, sondern nur blufft und blöd «schnurret» (vgl. pag. 987 Z. 34 ff., 45 f.; ferner pag. 988 Z. 10 f., 41 f.; 991 Z. 12).