987 Z. 25 f.). Er begründete dies wenig überzeugend damit, dass er ein paar Sachen zu viel gesagt habe, damit der Beschuldigte 1 auch zugebe, dass er es selbst gemacht habe (pag. 987 Z. 20 f.). Dieser Logik kann die Kammer nicht folgen. Auf Ergänzungsfrage des Staats-