Vorwürfe und Schuldzuweisungen, wie er sie gegen den Beschuldigten 1 an seiner Einvernahme vom 29. März 2017 noch erhoben hatte, machte er nun keine mehr, vermutlich, da der Beschuldigte 1 ebenfalls anwesend war. Jedenfalls vermögen seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 nichts an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Beschuldigten 1 zu ändern. Anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte der Beschuldigte 2 gleich zu Beginn und von sich aus seine Aussage, wonach er den Beschuldigten 1 motiviert habe (vgl. pag. 987 Z. 25 f.).