Beschuldigter 2: «Die Aussage von G.________ stimmt. Q.________ war nicht darin verwickelt.»; pag. 118 Z. 270 f.: Beschuldigter 2 «Er hat es vielleicht schon mitbekommen, wusste aber nicht im Detail was wir machen»; pag. 119 Z. 279 f.: Beschuldigter 1 «[...] wir beide nicht wollen, dass Q.________ da weiter mit reingezogen wird, da er nichts damit zu tun hat.»; pag. 119 Z. 283 ff.: «Frage an beide Beschuldigte: Wer war am Bahnhof noch mit dabei, als darüber gesprochen wurde das P.________ zu überfallen? G.________: Nur A.________ und ich. A.________: Das stimmt»). Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018