Obwohl sie offenbar vor dem Raub gemeinsam über die Cafébar P.________ gesprochen hatten (vgl. pag. 119 Z. 284), sagte er zudem aus, zuerst nicht gewusst zu haben, dass der Beschuldigte 1 die Cafébar P.________ ausgeraubt habe (vgl. pag. 116 Z. 19). Es fällt sodann auf, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2, als die Rolle von Q.________ zur Sprache kam, jeweils von «wir» sprachen und Q.________ demgegenüber als unbeteiligten Kollegen davon abtrennten (vgl. u.a. pag. 117 Z. 228 ff.: Beschuldigter 1: «Er hat einzig einen Teil der Beute bekommen, wusste aber gar nicht, woher wir dieses Geld hatten.»; Beschuldigter 2: «Die Aussage von G.___