115 Z. 154 ff.) Mit der Einleitung «eigentlich nicht» relativierte er seine verneinende Aussage gleich selbst. Bezeichnenderweise wollte der Beschuldigte 2 zum darauffolgenden Vorhalt betreffend die Kleider zuerst nichts mehr sagen (pag. 116 Z. 165: «Ich sage lieber hier nichts dazu»). Auch versuchte er, den Beschuldigten 1 erneut als naiv darzustellen und dass dieser selbst schuld sei, wenn er die dummen Sachen, die sie redeten, ernst meine (vgl. pag. 116 Z. 179 f.). Obwohl sie offenbar vor dem Raub gemeinsam über die Cafébar P.________ gesprochen hatten (vgl. pag.