140 Z. 154 ff.: «Ich weiss noch etwas anderes von G.________. Ich habe mir überlegt, ob ich es erwähnen soll. [...] eine Kamera gestohlen worden [...] habe herausgefunden, dass es G.________ war»; pag. 141 Z. 193 ff.: «Vor zwei oder drei Wochen hat G.________ mir erzählt, dass er ein Handy gestohlen habe. [...]»). Insgesamt erachtet die Kammer auch diese Aussagen des Beschuldigten 2 deutlich weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten 1 vom 28. März 2017. Bei der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 sprach der Beschuldigte 2 nicht mehr von einem blossen «unterstützen», sondern von einem «motivieren». Er sei eher der Motivierende für das Ganze gewesen.