Auf erneuten Vorhalt des Vorwurfs, er habe den Beschuldigten 1 zum Raub angestiftet, reagierte er sodann übertrieben (pag. 140 Z. 151: «stimmt hundertprozentig nicht»), stellte eine wenig einleuchtende Überlegung in den Raum (pag. 140 Z. 151 f.: «G.________ ist ein guter Kollege von mir. Ich weiss es nicht ob ich jemanden zu so etwas zwingen könnte»), schob die Schuld auf den Beschuldigten 1 ab (pag. 140 Z. 152 f.: «Wenn G.________ das Gefühl hat, dass ich so einer sei, hätte er nicht ein Kollege von mir sein müssen») und ging dann dazu über, den Beschuldigten 1 mit weiteren Vorwürfen einzudecken und schlecht zu machen (vgl. pag. 140 Z. 154 ff.: «Ich weiss noch etwas anderes von G._