138 Z. 15 f.). Weshalb bei einer blossen Unterstützung eines Täters, der sich bereits zum Raub entschieden hat, sich die unterstützende Person gegenüber dem Täter erklären muss, weshalb sie den Raub nicht selbst begehen könne, erschliesst sich der Kammer nicht bzw. ergibt keinen Sinn. Diese Erklärung steht vielmehr im Einklang mit ähnlichen Aussagen des Beschuldigten 1, wonach der Beschuldigte 2 ihm erklärt habe, weshalb er und nicht der Beschuldigte 2 den Raub begehen sollte (vgl. pag. 99 Z. 372; pag. 108 Z. 168 ff.). Abweichend zu früheren Aussagen will der Beschuldigte 2 nun ca. CHF 1'000.00 vom Beschuldigten 1 erhalten haben (pag. 138 Z. 32 f.;