Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 2 als deutlich weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten 1 vom selben Tag. Bei seiner Einvernahme vom 29. März 2017 stritt der Beschuldigte 2 nicht mehr kategorisch ab, auf den Beschuldigten 1 eingewirkt zu haben, sondern sagte aus, den Beschuldigten 1 «unterstützt» zu haben, ihm aber gesagt zu haben, dass er [der Beschuldigte 2] es nicht selber tun könne (pag. 138 Z. 15 f.).