129 Z. 380 f.). Eine solche Erklärung drängt sich nur auf, wenn er vor dem Raub – auf welche Art 29 und Weise auch immer – tatsächlich auf den Beschuldigten 1 eingewirkt hat. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 2 als deutlich weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten 1 vom selben Tag.