130 Z. 412 f.: «Ich weiss es nicht»). Zuvor hatte er noch gemutmasst, dass der Beschuldigte 1 dies vielleicht erzähle, da sie das Geld zusammen vergeudet hätten und weil er nicht der einzige sein wolle, der Schuld sei (pag. 127 Z. 292 f.), was aus Sicht der Kammer eine wenig plausible Erklärung ist. Dies umso weniger, als beide aussagten, gute Kollegen zu sein (vgl. u.a. pag. 140 Z. 151; pag. 113 Z. 64, 71 f.) und Q.________ ebenfalls vom Geld profitierte. Bemerkenswert ist schliesslich auch seine allgemeine Aussage, dass sich niemand von ihm unter Druck gesetzt fühlen müsse und sie in einem freien Land seien (pag. 129 Z. 380 f.).