Jedenfalls sind seine Aussagen deutlich weniger kohärent und nachvollziehbar, als diejenigen des Beschuldigten 1 im Rahmen seines Geständnisses. Nachdem ihm zudem wiederholt Vorhalte von Aussagen des Beschuldigten 1 gemacht worden waren, deren Inhalt er kategorisch bestritt (pag. 129 Z. 361 ff.), ging er dazu über, den Beschuldigten 1 in ein schlechtes Licht zu stellen (pag. 129 Z. 375 f.: «G.________ hat die Lehre abgebrochen. Wenn ich so jemand wäre, dann wäre ich ja viel schlimmer als er») und dem Beschuldigten 1 ein abgekartetes Spiel mit S.________ zu unterstellen (vgl. u.a. pag. 129 Z. 383 ff.: «Also von G.________ habe ich letzte Woche noch gehört, dass S.________ im gesagt