128 Z. 319, zuvor pag. 123 Z. 107: «G.________ hat das Geld vor uns gezählt»), er ein paar hundert Franken erhalten habe (pag. 128 Z. 324) und Q.________ allenfalls auch etwas erhalten habe (pag. 128 Z. 341, zuvor pag. 128 Z. 337: «nichts bekommen»). Gleichzeitig blieb er in seinen Aussagen vage und berief sich wiederholt auf Erinnerungslücken und seine damalige Betrunkenheit. Offenbar brachten ihn die Vorhalte durcheinander und er war sich immer weniger sicher, wieweit er etwas eingestehen oder bestreiten sollte. Jedenfalls sind seine Aussagen deutlich weniger kohärent und nachvollziehbar, als diejenigen des Beschuldigten 1 im Rahmen seines Geständnisses.