125 Z. 159 f.: «Aber er war immer einer, der immer der Coole sein wollte. Ich habe ihn gegen Schluss auch nicht mehr ernst genommen»). Nachdem dem Beschuldigten 2 im Verlaufe der Einvernahme eröffnet worden war, dass der Beschuldigte 1 behaupte, dass er [der Beschuldigte 2] mehr mit dem Raub zu tun habe, als er bisher zugegeben habe, und ihm einzelne Vorhalte aus der Einvernahme des Beschuldigten 1 gemacht wurden, stritt er alles ab und verstrickte sich dabei wiederholt in Widersprüche. So sagte er beispielsweise nun aus, dass nicht der Beschuldigte 1, sondern sie («wir») das Geld gezählt hätten (pag. 128 Z. 319, zuvor pag.