zu begehen. 11.2 Aussageverhalten des Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 stritt zu Beginn seiner Einvernahme vom 28. März 2017 ebenfalls jede Beteiligung am Raub ab, sagte jedoch aus, eigentlich zu wissen, wer es war, er es aber einfach nicht sagen wolle (pag. 122 Z. 15, 20 f.). Mit der Begründung, dass er nun selbst des Raubs beschuldigt werde, benannte er in der Folge den Beschuldigten 1 als Täter (pag. 122 Z. 37 f.). Er beliess es aber nicht bei einer blossen Nennung des Namens, sondern zeichnete zugleich ein wenig schmeichelhaftes Bild des Beschuldigten 1 (pag. 122 Z. 34 ff.: «Er wollte unbedingt Geld, wie