Es zeigt vielmehr auf, weshalb sich der Beschuldigte 1 überhaupt erst zu einem Raub überreden liess. Offenbar gab sich der Beschuldigte 1 im Kollegenkreis und gegen aussen gerne als Gangster. Im abgeschirmten Rahmen des Strafverfahrens musste er demgegenüber niemandem etwas «vorspielen». Insgesamt vermögen die zurückhaltenden Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung seine früheren, belastenden Aussagen folglich nicht in Frage zu stellen. Vielmehr bestätigte der Beschuldigte 1 erneut, dass es die Idee des Beschuldigten 2 gewesen sei, den Raub in der Cafébar P.________ zu begehen.