Dass er den fraglichen Vorfall nicht mehr in einer Art und Weise detailliert schilderte, wie er dies noch anlässlich seiner tatnächsten Einvernahmen machte, ist deshalb verständlich. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 bereits seit längerer Zeit rechtskräftig verurteilt ist und er den Beschuldigten 2 weiterhin ab und zu trifft. Es ist deshalb für die Kammer nachvollziehbar, dass er den Beschuldigten 2 nach all diesen Jahren möglichst nicht mehr von sich aus belasten wollte und nur noch zurückhaltend Aussagen machte resp. seine früheren belastenden Aussagen erst auf Vorhalt bestätigte.