1437 Z. 11 ff.). Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte 1 neu und in Abweichung zu seinen früheren Aussagen aus, dass die Cafébar P.________ wahrscheinlich seine Idee gewesen sei. Dies jedoch mit der einleitenden Bemerkung, dass diese Frage «schwierig sei», und der anschliessenden Ergänzung, dass der Raub an sich nicht seine Idee gewesen sei (pag. 1437 Z. 24 f.). Dass es dem Beschuldigten 1 in Anwesenheit des Beschuldigten 2 offensichtlich schwerfiel, diesen direkt zu belasten, illustrieren sodann seine darauffolgenden Antworten anschaulich (vgl. pag. 1437 Z. 28 f.: «Schwierig zu sagen.