1436 f. Z. 22 ff.). Darüber, dass er vor oberer Instanz wird aussagen müssen, will er mit dem Beschuldigten 2 – trotz den Kontakten – nicht gesprochen haben resp. mochte er sich nicht mehr erinnern (vgl. pag. 1437 Z. 1 ff.). Zum Raub in der Cafébar P.________ wollte der Beschuldigte 1 anfänglich ebenfalls keine Aussagen mehr machen (pag. 1437 Z. 8 ff.). Erst nach Hinweis des Vorsitzenden, wonach er rechtskräftig verurteilt worden sei und er sich selbst nicht mehr belasten könne, machte er Aussagen zum Vorfall und hielt einleitend fest, dass alles so sei, wie es gewesen sei und man dies in den Akten nachlesen könne (pag. 1437 Z. 11 ff.).