zum Treffen mitzubringen, und es sei die Idee des Beschuldigten 2 gewesen, das P.________ auszurauben. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte 1 in Anwesenheit des Beschuldigten 2 aus, er habe mit dem Beschuldigten 2 vor der Berufungsverhandlung durch Zufall Kontakt gehabt. Etwa zehn Mal hätten sie sich in diesem Jahr gesehen. Man habe sich vorher nicht angerufen. Das vorliegende Verfahren sei sicher erwähnt worden, da es etwas sei, was verbinde. Er sei aber meistens betrunken gewesen, daher wolle er keine Aussagen dazu machen (pag. 1436 f. Z. 22 ff.).