Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 im Vergleich zu seinen Aussagen vom 28. März 2017 insoweit als weniger glaubhaft, als er aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten 2 sich offensichtlich nicht frei zu äussern getraute und nur noch sehr zurückhaltend Aussagen tätigte bzw. jeweils erst auf Nachfrage belastende Aussagen machte. Dieses zurückhaltende Aussageverhalten ändert jedoch nichts daran, dass er in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen erneut aussagte, der Beschuldigte 2 habe ihn dazu aufgefordert, seine Gasdruckpistole