120 Z. 324 ff.), spricht für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Wäre der entsprechende Inhalt (Aufforderung zur Mitnahme der Waffe) erfunden, hätte eine solche Korrektur keinen Sinn ergeben. Zudem sagte er konstant zu seinen früheren Aussagen aus, dass der Beschuldigte 2 es mit «Ding» bezeichnet hatte (vgl. pag. 120 Z. 327).