116 Z. 184 ff.). Erst auf erneute ausdrückliche Nachfrage, von wem dann die Idee gekommen sei, nannte er wieder den Beschuldigten 2 (pag. 116 Z. 192). Für eine massgebliche Beteiligung des Beschuldigten 2 spricht auch, dass der Beschuldigte 1 erneut – und in Anwesenheit des Beschuldigten 2 – aussagte, dass der Beschuldigte 2 das Geld gezählt und gesagt habe, wer wie viel bekomme (pag. 115 Z. 129 f.). Betreffend die Kleider sagte der Beschuldigte 1 nun aus, diese selbst mitgenommen zu haben (vgl. pag. 114 Z. 89, 104 f.).