114 Z. 108 ff.). Gleichzeitig ist über den gesamten Verlauf der Einvernahme deutlich spürbar, dass der Beschuldigte 1 in Anwesenheit des Beschuldigten 2 am liebsten keine belastenden Aussagen mehr getätigt hätte (vgl. pag. 113 Z. 82 f.: «Was genau wir gesprochen haben, weiss ich nicht mehr, dafür ist es zu lange her») und nur auf Nachhaken bestätigte, dass der Beschuldigte 2 ihn aufgefordert hatte, die Waffe mitzunehmen, und es die Idee des Beschuldigten 2 gewesen sei, das P.________ auszurauben (vgl. pag.